Die CenaCom wurde von der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe gemäß § 22 AGGVG als Gütestelle im Sinne von § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Damit erfüllt die CenaCom die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB und ist berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle i.S.d. § 204 BGB“ zu führen. Als branchenunabhängige Streitbeilegungsstelle vermitteln die Mediatoren der CenaCom bei Konflikten:
- zwischen Unternehmen
- innerhalb von Unternehmen
- zwischen Privatpersonen
- zwischen Verbrauchern und Unternehmen, vorausgesetzt, es existiert keine zuständige (branchenspezifische) Verbraucherstreitbeilegungsstelle.
Die CenaCom ist bundesweit tätig. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsstand der Parteien durch Gesetz oder Vereinbarung in Bundesländern liegt, in denen keine vergleichbaren Streitbeilegungsstellen ansässig sind („Örtliche Allzuständigkeit“ BGH, Urt. v. 06.07.1993, Az.: VI ZR 306/92). Die CenaCom ist keine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).
Unsere Leistungen
- Konfliktberatung
- Organisation und Durchführung aussergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren
Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
- Mediation
- Schlichtung
- Adjudikation
Vorteile einer aussergerichtlichen Streitbeilegung
- Die Parteien können frei bestimmen: den Verhandlungsort, die Verhandlungstermine, die Person des neutralen Streitmittlers (Schlichter, Mediatoren), den Verhandlungsgegenstand.
- Das Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung wird durch einen einfachen Antrag einer Partei (konkrete Antragstellung ist nicht erforderlich) oder durch die Parteien einvernehmlich eingeleitet.
- Die Verjährung eines Anspruches wird mit Einleitung der aussergerichtlichen Streitbeilegung gehemmt.
- Die Zustimmung der Gegenseite zur Einleitung einer aussergerichtlichen Streitbeilegung ist nicht erforderlich.
- Die Verjährungshemmung endet sechs (6) Monate nach Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens.
- Ca. 85% der durchgeführten Streitbeilegungsverfahren enden durch einen Vergleich zwischen den Parteien.
- Die aussergerichtliche Streitbeilegung ist kostengünstig und fördert den Rechtsfrieden zwischen den Parteien.
Umfangreiche, weiterführende Hinweise zum Ablauf eines aussergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens sowie zur staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle CenaCom finden Sie unter: www.cenacom.com.